Konfitüre oder Marmelade? Der Unterschied liegt in der Frucht!
Für die meisten Menschen ist der süße Frucht-Aufstrich am Morgen ein fester Bestandteil des Frühstücks. Gerade im Hotel findet man in der Regel eine große Auswahl an verschiedenen Aufstrichen, die das Brötchen oder Schwarzbrot verfeinern sollen. Ob es sich dabei um Konfitüre oder Marmelade handelt, wird durch verschiedene Faktoren bestimmt.
Marmelade:
Laut Konfitürenverordnung (KonfV) von 1982 darf eine Marmelade aus Wasser, Zucker und Zitrusfrüchten (z.B. Orangen, Zitronen oder Limetten) mit mindestens 20g Fruchtstücken, Fruchtmark, Saft und Schale pro 100g Marmelade auch als solche verkauft werden.
Eine Erdbeermarmelade ist also streng genommen keine Marmelade. Seit 2003 gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung. Um den deutschen Sprachgebrauch nicht unnötig zu schaden, dürfen regional vertriebene Produkte auf Wochen- oder Bauernmärkten als Marmeladen verkauft werden. Die Zitrusfrucht-Regel ist hier aufgehoben worden und es dürfen auch Marmeladen, die aus Erdbeeren, Johannisbeeren oder anderen Früchten hergestellt werden, als solche angeboten werden.
Konfitüren:
Konfitüren hingegen sind laut Definition und Verordnung die Bezeichnung für Aufstriche aus Früchten, die nicht zu den Zitrusfrüchten gehören. Somit dürfen Äpfel, Erdbeeren, Heidelbeeren und ähnliche Früchte zur Konfitüre verarbeitet werden.
Es gibt aber noch einen weiteren Unterschied zwischen Marmelade und Konfitüre:
Im Gegensatz zur Marmelade, bei der der Fruchtanteil 20% nicht unterschreiten darf, sind in der Konfitüre mindestens 35% Fruchtgehalt vorgeschrieben.
Allerdings gibt es auch hierbei wieder Ausnahmen: Bei Sanddorn-, Quitten-, schwarze Johannisbeeren- und Passionsfrucht-Konfitüren liegt der Grenzwert bei 25%.
Konfitüre Extra:
Eine weitere Bezeichnung, die sich immer wieder auf den Etiketten des Fruchtaufstriches findet, ist der Zusatz „extra“ bei der Konfitüre. Bei Konfitüre extra darf – im Unterschied zu Konfitüre – Fruchtmark nur bei bestimmten Sorten (zum Beispiel Himbeeren, Brombeeren, Ribiseln / Johannisbeeren) eingesetzt werden. Der Mindestfruchtanteil beträgt im Allgemeinen 45 Prozent, Ausnahmen gibt es beispielsweise bei den Sorten Ribiseln / Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten (Mindestfruchtanteil 35 Prozent). Bei Konfitüre extra darf nur eine eingeschränktere Auswahl an sonstigen Zutaten verwendet werden.
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